Satzung

Präambel

Unsere gesellschaftlichen Lebensbedingungen haben sich im Lauf der Zeit grundlegend und zum Teil rasant verändert. Wir erleben das besonders im alltäglichen Umgang miteinander im Bereich der Familien, der Schulen, der Unternehmen und der Gemeinden, sowie im Umgang mit der Natur.

Orientierungslosigkeit, Vereinsamung, Verunsicherung und zunehmende Gewalt gegenüber Mensch und Natur sind unter anderem Folgen, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen.

Angesichts dieser problematischen Veränderungen wollen wir gemeinschaftliches Leben fördern. Dabei sind uns Initiationsrituale und Naturerfahrungen ein besonderes Anliegen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Der Kreis e. V. – Gemeinschaft für  Naturerfahrung und Bewusstseinsarbeit“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Sitz des Vereins ist Modautal, Hessen

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck dieses Vereins ist es, ein Forum zu schaffen, in dem die vorherrschende Kultur bewusst gemacht und hinterfragt werden kann sowie Projekte zu fördern, welche den Einzelnen unterstützen, Gemeinschaften bilden sowie die Verwurzelung in Natur und Umwelt stärken.
Ein Schwerpunkt ist die Förderung zeitgemäßer initiatorischer Arbeit, welche die Menschen befähigt, sich den Übergängen und Entwicklungsschritten in ihrem Leben zu stellen und diese zu meistern. Zum Beispiel sollen junge Frauen und junge Männer darin unterstützt werden, ihren Eintritt ins Erwachsenenalter bewusst zu erleben, ihre Vision und Lebensaufgabe zu finden und sich ihren Rechten und Pflichten in der Gemeinschaft zu stellen.

Ziel des Vereins ist es, eine bewusste Lebensgestaltung und Achtsamkeit in und mit der Natur wieder zu einem integralen Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens zu machen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch inhaltliche Auseinandersetzung und durch Förderung entsprechender Projekte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, natürliche Personen mit Stimmrecht, juristische Personen ohne Stimmrecht.

Der Eintritt erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die sich für die in Paragraph 2 genannten Ziele einsetzen

Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Wahrnehmung und Förderung der Ziele des Vereins, zur Anerkennung der Satzung, zur Leistung des Mitgliedbeitrags und zur Ausführung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ausschluss muss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss, oder durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Mitgliederversammlung einen Ausschluss durch den Vorstand annullieren kann.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten, zum Ende jedes Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.
Der Vorstand kann Ausnahmen bezüglich der Kündigungsfrist zulassen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrag mit 2/3 Mehrheit. Mitglieder mit geringem oder ohne Einkommen können nach Absprache mit dem Vorstand einen reduzierten Beitrag zahlen oder von der Beitragszahlung freigestellt werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einberufen. Dabei wird die Tagesordnung mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstands. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Kassenbericht vorzulegen.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung benötigen 2/3-Mehrheit.

Der Vorstand hat unverzüglich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Vereinsmitgliedern: drei Vorstände und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wobei die Mitgliederversammlung ein anderes Ersatzmitglied mit 2/3-Mehrheit bestimmen kann.

Der Vorstand trifft die organisatorischen und die zur Geschäftsführung notwendigen Entscheidungen. Alle Beschlüsse werden protokolliert. Diese Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International Deutschland, welche das Vermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

Schreibe einen Kommentar